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Wer kann Nachbarschaftshilfe in Anspruch nehmen
Voraussetzung für die Gewährung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag ( Betreuungs- und Entlastungsleistungen) ist, dass Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 1 bis 5 vorliegt.
Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen (bzw. der Entlastungsbetrag) sind eine finanzielle Hilfe seitens der Pflegekasse, welche sich an alle Pflegebedürftigen richtet und die zusätzlich zu den herkömmlichen Leistungen übernommen wird. Diese unter § 45b SGB XI festgelegte Hilfe dient dazu, konkrete Aufwendungen, die Pflegebedürftigen bzw. Angehörigen im Zusammenhang mit gewissen Aktivitäten bzw. Leistungen entstehen, zu decken. Es handelt sich dabei um zweckgebundene Leistung, das heißt, sie werden nur ausgezahlt, wenn sie für einen konkreten Zweck, sprich Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden.
Unabhängig von der Höhe des Pflegegrades stehen jedem Pflegebedürftigen zusätzliche Betreuungs- und Entastungsleistungen in Höhe von 125 Euro monatlich von der Pflegeversicherung zu. Diese Leistungen können auch angespart werden, das heißt, dass nicht in Anspruch genommene und abgerechnete Leistungen noch bis zum 30. Juni des nächsten Kalenderjahres in Anspruch genommen werden können.