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Wer kann Nachbarschaftshilfe in Anspruch nehmen

Voraussetzung für die Gewährung von zusätzlichen Angeboten im Alltag ( Betreuungs- und Entlastungsleistungen) ist entweder, dass

  • ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung im Sinne des § 45a SGB XI oder
  • Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 1 bis 5 vorliegt.

Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen (bzw. der Entlastungsbetrag) sind eine finanzielle Hilfe seitens der Pflegekasse, welche sich an alle Pflegebedürftigen richtet und die zusätzlich zu den herkömmlichen Leistungen gezahlt wird. Diese unter § 45b SGB XI festgelegte Hilfe dient dazu, konkrete Aufwendungen, die Pflegebedürftigen bzw. Angehörigen im Zusammenhang mit gewissen Aktivitäten bzw. Leistungen entstehen, zu decken. Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind nach §45 SGB XI eine Pflegesachleistung. Es handelt sich dabei um zweckgebundene Leistung, das heißt, sie werden nur ausgezahlt, wenn sie für einen konkreten Zweck, sprich Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden.

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen müssen gesondert beantragt werden. Sie werden in Form der  Kostenerstattung gewährt, das heißt, dass sie erst bezahlt werden, wenn die Krankenkasse über die Kosten informiert wurde. Dazu ist es erforderlich, die entsprechenden Belege vorzulegen. Dieser Antrag muss von der pflegebedürftigen Person selbst gestellt werden. Man muss ihn – mitsamt einem Nachweis über den Pflegegrad – an die Pflegekasse richten.

Unabhängig vom Pflegegrad stehen jedem Pflegebedürftigen zusätzliche Betreuungs- und Entastungsleistungen in Höhe von 125 Euro monatlich von der Pflegeversicherung zu. Diese Leistungen können auch angespart werden, das heißt, dass nicht in Anspruch genommene und abgerechnete Leistungen nicht am jeweiligen Monatsende verfallen. Die nicht genutzten Gelder eines Kalenderjahres können noch bis zum 30. Juni des nächsten Kalenderjahres in Anspruch genommen werden.